


Ausschreibungswidriges Angebot im Zeitpunkt der Erstangebotslegung
Autor
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- RPABand 21
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 2582 Wörter, Seiten 334-338
20,00 €
inkl MwSt




-
Ausschreibungsbestimmungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen.
Der Begriff „Verfügen“ ist nach dem objektiven Erklärungswert dahin zu verstehen, dass bereits ein vertraglich begründetes Nutzungsrecht für die Verbandsmarke Österreichisches Umweltzeichen für die Stromprodukte des Bieters bestehen muss.
Wird ein verpflichtendes Variantenangebot für UZ 46 zertifizierten Ökostrom vorgesehen, ergibt sich nach dem objektiven Ausschreibungswortlaut, dass die Lieferfähigkeit eines Bieters im Zeitpunkt der Erstangebotsabgabe bereits bestehen muss.
Die Pflicht zur gesetzeskonformen Ausschreibungsinterpretation wird verletzt, wenn die Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen evidenten Umweltschutzzielsetzungen des § 20 Abs 5 BVergG 2018 zuwiderläuft.
-
- Sehrschön, Ulrike
- Vonbank, Stefanie
-
- Verhandlungsverfahren
- den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote
- § 20 Abs 5 BVergG
- § 340 Abs 1 BVergG
- Vergabe öffentlicher Aufträge
- RPA 2021, 334
- Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen
- Abschluss einer Rahmenvereinbarung
- objektiver Erklärungswert
- Vergaberecht
- Nachprüfungsantrag
- § 78 Abs 1 Z 11 lit a BVergG
- BVwG, 18.08.2021, W131 2241615-2/79EW131 2243744-1/8EW131 2243745-1/8EW131 2243746-1/8EW131 2243747-1/8EW131 2243748-1/8EW131 2241627-2/75EW131 2241628-2/76EW131 2243750-1/9EW131 2243751-1/9EW131 2243752-1/9EW131 2243753-1/9EW131 2243754-1/9EW131 2243755-
- Oberschwellenbereich
- § 141 Abs 1 Z 7 BVergG
- § 347 Abs 1 BVergG
Ausschreibungsbestimmungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen.
Der Begriff „Verfügen“ ist nach dem objektiven Erklärungswert dahin zu verstehen, dass bereits ein vertraglich begründetes Nutzungsrecht für die Verbandsmarke Österreichisches Umweltzeichen für die Stromprodukte des Bieters bestehen muss.
Wird ein verpflichtendes Variantenangebot für UZ 46 zertifizierten Ökostrom vorgesehen, ergibt sich nach dem objektiven Ausschreibungswortlaut, dass die Lieferfähigkeit eines Bieters im Zeitpunkt der Erstangebotsabgabe bereits bestehen muss.
Die Pflicht zur gesetzeskonformen Ausschreibungsinterpretation wird verletzt, wenn die Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen evidenten Umweltschutzzielsetzungen des § 20 Abs 5 BVergG 2018 zuwiderläuft.
- Sehrschön, Ulrike
- Vonbank, Stefanie
- Verhandlungsverfahren
- den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote
- § 20 Abs 5 BVergG
- § 340 Abs 1 BVergG
- Vergabe öffentlicher Aufträge
- RPA 2021, 334
- Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen
- Abschluss einer Rahmenvereinbarung
- objektiver Erklärungswert
- Vergaberecht
- Nachprüfungsantrag
- § 78 Abs 1 Z 11 lit a BVergG
- BVwG, 18.08.2021, W131 2241615-2/79EW131 2243744-1/8EW131 2243745-1/8EW131 2243746-1/8EW131 2243747-1/8EW131 2243748-1/8EW131 2241627-2/75EW131 2241628-2/76EW131 2243750-1/9EW131 2243751-1/9EW131 2243752-1/9EW131 2243753-1/9EW131 2243754-1/9EW131 2243755-
- Oberschwellenbereich
- § 141 Abs 1 Z 7 BVergG
- § 347 Abs 1 BVergG