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Außerordentliche Wiederaufnahme nur bei rechtskräftiger Entscheidung (hier: Abwesenheitsurteil)

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Nach Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0117312 [T3], RS0117416 [T4]) und Lehre (Ratz, WK-StPO § 292 Rz 16; Fabrizy, StPO13 § 362 Rz 3) findet die außerordentliche Wiederaufnahme gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO nur in Bezug auf „letztinstanzliche“ Entscheidungen statt, setzt also deren Rechtskraft voraus (15 Os 111/16m, EvBl 2017/34, 234 [mit Hinweis von Ratz]; 17 Os 22/17i, RIS-Justiz RS0131086).

Auch erstinstanzliche Abwesenheitsurteile, die (rechtsfehlerfrei, aber) nach objektiv unterbliebener persönlicher Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung gefällt wurden, werden vom Obersten Gerichtshof dann als einem (analog § 362 Abs 1 Z 2 StPO gestellten) Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme zugänglich angesehen, wenn die Benachteiligung auf anderem Weg nicht zu beseitigen war (12 Os 136/15i, 14 Os 118/18m). Letzteres liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Umstand, dass die Entscheidung auf objektiv falscher Verfahrensgrundlage ergangen ist, noch mit Einspruch (§§ 427 Abs 3, 478 Abs 1, 489 Abs 1 StPO) geltend gemacht werden kann.

Ist ein – hier bezirksgerichtliches – Abwesenheitsurteil infolge dessen mangelhafter Zustellung – entgegen der Endverfügung – gar nicht in Rechtskraft erwachsen, kann der Angeklagte (weiterhin) sowohl Berufung (§ 466 Abs 2 StPO) als auch – binnen 14 Tagen nach (wirksamer) Zustellung des Urteils – Einspruch (§ 478 Abs 1 StPO) erheben, welcher Rechtsbehelf es ihm ermöglicht, die (wenn auch rechtsfehlerfreie) Durchführung der Hauptverhandlung und Fällung des Urteils in seiner Abwesenheit trotz (objektiven) Mangels an ordnungsgemäßer Ladung zu relevieren (dazu Bauer, WK-StPO § 427 Rz 20).

  • § 427 StPO
  • § 478 Abs 1 StPO
  • § 362 Abs 1 Z 2 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2020/9
  • Rechtssatz der Generalprokuratur, Gw 89/20a (1)
  • § 489 Abs 1 StPO

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