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Juristische Blätter

Heft 7, Juli 2015, Band 137

Aussetzung des Verfahrens, kein verfahrensleitender Beschluss / Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

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Das Revisionsmodell soll sich nach der Absicht des (Verfassungs-)Gesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren. Für die Auslegung des Begriffes „verfahrensleitender Beschluss“ kann somit auf die in der Zivilprozesslehre und höchstgerichtlichen zivilgerichtlichen Rsp entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden.

Ein Beschluss ist, sobald er sich nicht mehr darin erschöpft, „der zweckmäßigen und erfolgreichen Formung und Ausführung des Verfahrens“ zu dienen, sondern darüber hinausreichende Rechtswirkungen zu entfalten vermag, nicht mehr rein prozessleitender Natur und bindet das Gericht.

Eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung ist keine bloße verfahrensleitende Entscheidung. Ein Aussetzungsbeschluss unterliegt nicht dem Revisionsausschluss gemäß § 25a Abs 3 VwGG.

  • Öffentliches Recht
  • VwGH, 24.03.2015, Ro 2014/05/0089
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 25a VwGG
  • JBL 2015, 468
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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