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Aussetzung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage

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Nach der stRsp des VwGH ist unter einer Vorfrage iS der §§ 38 und 69 Abs 1 Z 3 AVG eine für die E der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist.

Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den EuGH ausgesetzt werden. Nicht präjudiziell ist jedoch das innerstaatliche Verfahren vor dem VwGH. Setzt ein Verwaltungsgericht daher das Beschwerdeverfahren nicht bis zur E des EuGH aus, sondern bis zur Erledigung desselben Verfahrens vor dem VwGH, belastet es seinen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

  • § 38 AVG
  • WBl-Slg 2024/65
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 10.11.2023, Ra 2021/17/0114

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