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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 10, Oktober 2014, Band 28

Ausspielbewilligung nach dem K-SGAG

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Das K-SGAG geht – vergleichbar dem Verfahren für die Vergabe von Konzessionen nach § 14 oder § 21 GSpG – von einem zweistufigen Verfahren aus, nach dem zunächst eine Prüfung der aufgrund einer Ausschreibung eingelangten Bewerbung im Hinblick auf die zwingenden Voraussetzungen erfolgt und sodann unter den in diesem Sinne geeigneten Bewerbern jene ausgewählt werden, die die Voraussetzungen am besten erfüllen.

Die Rechtsprechung zur Vergabe von Konzessionen nach § 14 GSpG lässt sich auch auf Vergabeverfahren nach § 9 K-SGAG anwenden. Erfüllt ein Bewilligungswerber die gesetzlichen Anforderungen des § 9 Abs 2 K-SGAG nicht, kann er schon aus diesem Grund nicht in ein Auswahlverfahren nach § 9 Abs 4 K-SGAG und die dabei zu bildende Verfahrensgemeinschaft einbezogen werden.

Grundsätzlich handelt es sich bei den in § 9 Abs 2 lit e K-SGAG festgelegten Anforderungen um solche, die jedenfalls vor Erteilung der Bewilligung vorliegen müssen. Da es sich um Erteilungsvoraussetzungen handelt, trifft die Behörde auch keine Verpflichtung, bei Fehlen eines ausreichenden Nachweises von einer Mangelhaftigkeit des schriftlichen Anbringens iSd § 13 Abs 3 AVG auszugehen und einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl VwGH 24. 4. 2012, 2009/22/0238). Die Nachreichung von ursprünglich nicht fristgerecht vorgelegten Nachweisen oder ein Austausch bzw eine Änderung von Antragsbestandteilen oder Beilagen ist nur insoweit zulässig, als dadurch nicht eine Änderung des für die Auswahlentscheidung maßgebenden Antragsinhaltes erfolgt und damit eine wesentliche Antragsänderung iSd § 13 Abs 8 AVG vorliegt (vgl VwGH 18. 2. 2009, 2005/04/0293 mwN).

Die bloße Ankündigung einer Bankgarantie über 20 % des Haftungsstockes ist für sich genommen nicht ausreichend, die Anforderungen nach § 9 Abs 2 lit e Z 4 K-SGAG zu erfüllen. Die Behörde hätte einen solchen Nachweis daraufhin zu prüfen, ob er ausreicht, die im Falle der Bewilligungserteilung durch eine Auflage im Bewilligungsbescheid aufzutragende Erfüllung des Sicherheitserfordernisses zu belegen. Nennt die Garantie hingegen ausdrücklich den Garantiezweck („Sicherstellung des Haftungsbetrages von mindestens 20 % des Grundkapitals für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gem § 7ff des K-SGAG, LGBI 110/2012“), wird exakt auf die angestrebte Bewilligung abgestellt. Vor diesem Hintergrund kann es nicht zweifelhaft sein, dass die mitbeteiligte Partei durch entsprechende Nachweise darlegen kann, in der Lage zu sein, eine – von der Behörde im Bewilligungsbescheid erst zu konkretisierende – Sicherstellung zu leisten.

War eine mitbeteiligte Partei zu Unrecht aus dem Verwaltungsverfahren betreffend die Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ausgeschlossen worden, so konnte sie als übergangene Partei des Verfahrens, in dem den revisionswerbenden Parteien Bewilligungen erteilt worden waren, Berufung gegen die Bewilligungserteilung erheben.

  • § 14 GSpG
  • § 13 Abs 8 AVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2014/210
  • § 21 GSpG
  • § 9 Abs 2 K-SGAG
  • § 13 Abs 3 AVG
  • VwGH, 31.07.2014, Ro 2014/02/0026

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