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Austausch von Wiederaufnahmegründen

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Nach der Rechtsprechung des VwGH muss der Wiederaufnahmewerber den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darlegen. Kommt während einer mündlichen Verhandlung eine neue Tatsache im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG hervor, so hat dies zur Folge, dass die zweiwöchige Frist des § 69 Abs 2 AVG ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung läuft. Innerhalb dieser Frist ist daher ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, der sich auf die in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretene neu hervorgekommene Tatsache stützt.

  • § 69 AVG
  • VwGH, 24.05.2016, Ra 2016/07/0001
  • WBl-Slg 2016/220
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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