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Auswahl des Anerben bei Ausschlagung ohne Wirkung für die Nachkommen

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Schlägt ein gesetzlicher Erbe die Erbschaft ohne Wirkung für seine Nachkommen aus, nehmen seine gesetzlichen Erben als Repräsentanten an der nach § 3 AnerbenG zu treffenden Auswahl teil. Ob der Ausschlagende zum Hofübernehmer bestimmt worden wäre, ist unerheblich.

Bei einer Ausschlagung der Erbschaft kommt es – sofern diese nicht mit Wirkung für die Nachkommen erfolgt – wie bei Erbunwürdigkeit oder Enterbung zu einem Eintritt (Repräsentation) der gesetzlichen Erben. Repräsentation ist keine Vererbung des Erbrechts. Die Ausschlagung bewirkt, dass die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt, sodass anzunehmen ist, das Recht sei schon mit dem Tod des Erblassers dem Nachberufenen angefallen.

Transmissare haben hingegen kein unmittelbares Erbrecht nach dem Erblasser. Sie müssen weder gesetzliche Erben des Erblassers noch des Transmittenten sein. Der Inhalt ihres Rechts bestimmt sich nach dem Recht, das der Erbe hatte. Der Transmissar ist Erbe des Transmittenten und nicht des ersten Erblassers. Er handelt daher im Verlassenschaftsverfahren nach dem ersten Erblasser auch nur als Vertreter des ruhenden Nachlasses des Transmittenten.

  • JBL 2022, 805
  • LG St. Pölten, 20.10.2021, 23 R 375/21a
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 734 ABGB
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 3 AnerbenG
  • OGH, 27.06.2022, 2 Ob 11/22i
  • § 537 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 805 ABGB
  • BG Neulengbach, 17.08.2021, 1 A 258/19t
  • Arbeitsrecht

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