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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 5, September 2016, Band 3

Giefing, Thomas

Auswahl eines Generalplaners für den Neubau eines Krankenhauses im Wege eines Preisgerichtsverfahrens

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Mit dem BVergG 2006 wurde versucht, die Formalisierung des Verhandlungsverfahrens auf ein Minimum zu beschränken, da es sich hier um einen Verfahrenstyp handelt, der dem Auftraggeber einen gewissen Spielraum geben soll. Es soll dem Auftraggeber ein möglichst großer Gestaltungsspielraum eingeräumt werden und müssen seine Festlegungen über den Ablauf des Verhandlungsverfahrens nicht detailliert sein (siehe EBRV 1171 Blg NR 22. GP 79 zu § 105).

Dass es sich beim hier durchgeführten Preisgerichtsverfahren um einen dynamischen Prozess handelt, die Analyse der Qualitäten und Schwächen der Arbeiten einer vertieften Diskussion bedarf und die Meinungsbildung sukzessive in (informellen) Zwischenschritten erfolgt [...] und man sich an das anzustrebende einstimmige Ergebnis „heranzutasten“ hat und dieses nicht durch eine einzige Bewertungsrunde, sondern nur durch vertiefte Diskussionen, Analysen und aufeinander folgende Beurteilungsschritte erfolgen kann, liegt auf der Hand. Gegen ein derartiges in verschiedene informelle Zwischenschritte gegliedertes Vorgehen bestehen auch keine Bedenken, solange sich die Kommission im Rahmen der Vorgaben der Auftraggeberin bewegt, ihren Ermessenspielraum nicht überschreitet und nicht gegen die allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens, wie insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen wird.

Der Vergabekontrolle obliegt in diesen Verfahren die Prüfung der Berücksichtigung der Beurteilungskriterien, der inhaltlichen Mindestvorgaben sowie die Einhaltung der Verfahrensvorschriften, ob der Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und berücksichtigt worden ist oder sachfremde Erwägungen eingeflossen bzw vorgegebene Beurteilungsmaßstäbe verletzt worden sind (siehe Voppel/Osenbrück/Bubert, VOF – Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen, Kommentar, § 11 RZ 18). Die Antragstellerin verkennt, dass kein Gegenstand der vergaberechtlichen Prüfung hingegen ist, wie intern im Gremium die Entscheidung zustande gekommen ist (siehe hierzu den auf den vorliegenden Fall übertragbaren Beschluss des OLG München vom 25.9.2014, Az Verg 9/14, und die darin zit deutsche Literatur).

Der Vergabekontrolleinrichtung ist bei einer – wie hier – funktionalen Ausschreibung einer geistig schöpferischen Dienstleistung, bei der naturgemäß subjektive Elemente der bewertenden Person eine Rolle spielen, grundsätzlich auch verwehrt, eine Nachprüfung hinsichtlich der materiellen Richtigkeit der Bewertung der einzelnen Angebote vorzunehmen (BVA vom 11.10.2011, N/0074-BVA/11/2011-40). Die Objektivierbarkeit der Beurteilung durch einzelne Personen ist in diesen Fällen nicht möglich. Prüfungsmaßstab ist daher, ob die punktemäßigen und verbalen Bewertungen plausibel und nachvollziehbar sind und die inhaltlichen und verfahrensmäßigen Vorgaben eingehalten wurden (BVA vom 12.8.2004, 15N-60/04-19; vom 8.3.2013, N/0124-BVA/02/2012-32, mwN).

Sehr wohl muss sich aus der Dokumentation über die Preisgerichtssitzung neben der jeweiligen Bewertung („Bepunktung“) durch das einzelne Kommissionsmitglied und der sich daraus ergebenden Punkteanzahl eine zusammenfassende verbale Begründung der Bewertung für die einzelnen Kriterien entnehmen lassen (vgl Voppel/Osenbrück/Bubert, VOF – Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen, Kommentar, § 11 RZ 18 f).

  • Giefing, Thomas
  • LVwG Bgld, 03.05.2016, S VNP/06/2016.001/032
  • § 154 BVergG
  • § 155 BVergG
  • ZVG-Slg 2016/100
  • § 1 Abs 1 Bgld VergRSG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 30 Abs 2 Z 6 BVergG
  • § 153 BVergG

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