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Lehner, Beatrix

Auswirkungen einer wettbewerbswidrigen Ansprache oder eines akkordierten Handelns im Vergabeverfahren

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Ein Unternehmer, der nachteilige Abreden getroffen hat, die gegen die guten Sitten verstoßen, oder mit anderen Unternehmern Abreden getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbes abzielen, ist aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden.

Der Auftraggeber muss für das Vorliegen solcher Abreden oder Verstöße objektivierbare und plausible Anhaltspunkte haben.

Art 57 Abs 4 Unterabs 1 lit d RL 2014/24/EU steht einer nationalen Regelung entgegen, die die Möglichkeit, ein Angebot eines Bieters wegen des Vorliegens starker Indizien für ein zur Verfälschung des Wettbewerbs geeignetes Verhalten dieses Bieters auszuschließen, auf das Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beschränkt, in dessen Rahmen ein solches Verhalten stattgefunden hat.

Art 57 Abs 4 Unterabs 1 lit d RL 2014/24/EU steht einer nationalen Regelung entgegen, die allein der nationalen Wettbewerbsbehörde die Befugnis überträgt, darüber zu entscheiden, ob Wirtschaftsteilnehmer wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Art 57 Abs 4 Unterabs 1 lit d RL 2014/24/EU ist im Licht des allgemeinen Grundsatzes der guten Verwaltung dahin auszulegen, dass die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über die Zuverlässigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers, die in Anwendung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrundes getroffen wird, begründet werden muss.

  • Lehner, Beatrix
  • Ausschluss aus dem Vergabeverfahren
  • Art 57 Abs 4 lit d RL 2014/24/EU
  • Wettbewerbswidrige Absprachen
  • Zuverlässigkeit
  • EuGH, 21.12.2023, C-66/22, „Infraestruturas de Portugal und Futrifer Indústrias Ferroviárias“
  • § 78 Abs 1 Z 4 BVergG
  • RPA 2024, 100
  • Vergaberecht

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