Bachelor- und Masterstudium; Familienbeihilfe; Studiendauer
- Originalsprache: Deutsch
- ZFHRBand 23
- Rechtsprechung, 724 Wörter
- Seiten 125 -126
- https://doi.org/10.33196/zfhr202303012502
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Wird die letzte vorgeschriebene Prüfung positiv beurteilt und ein akademischer Grad verliehen, gilt das Bachelorstudium als abgeschlossen und die Zulassung zu demselben erlischt gem § 68 Abs 1 Z 6 UG. Bei einem darauffolgenden Masterstudium ist erneut eine Zulassung zu beantragen, da es sich dabei um ein eigenständiges Studium handelt. Auch das UG unterscheidet klar zwischen Bachelor- und Masterstudien, weshalb diese Rechtsansicht in Bezug auf § 2 Abs 1 lit j FLAG ebenso zu vertreten ist. Diese Auslegung wird auch durch die Materialien zum Budgetbegleitgesetz gestützt.
Im Rahmen des Zulassungsantrags wird seitens des Rektorats unter anderem die allgemeine Universitätsreife und das Vorliegen eines fachlich relevanten Bachelorstudiums geprüft.
- Strassmeier
- Studiendauer
- § 60 UG
- § 64 UG
- Bachelor- und Masterstudium
- Öffentliches Recht
- BudgetbegleitG
- § 68 UG
- § 2 FLAG
- § 51 UG
- § 63 UG
- Familienbeihilfe
- ZFHR-Slg 2024/9
- VwGH, 01.02.2024, Ro 2023/16/0020