


BAG: Betriebsrat als Datenschutzbeauftragter?
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 9
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 1298 Wörter, Seiten 310-312
20,00 €
inkl MwSt




-
Ist Art 38 Abs 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (im Folgenden: DSGVO) dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts, wie hier § 38 Abs 1 und Abs 2 iVm § 6 Abs 4 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), entgegensteht, die die Abberufung des Datenschutzbeauftragten durch den Verantwortlichen, der sein Arbeitgeber ist, an die dort genannten Voraussetzungen knüpft, unabhängig davon, ob sie im Wege der Erfüllung seiner Aufgaben erfolgt?
Falls die erste Frage bejaht wird:
Steht Art 38 Abs 3 Satz 2 DSGVO einer solchen Bestimmung des nationalen Rechts auch dann entgegen, wenn die Benennung des Datenschutzbeauftragten nicht nach Art 37 Abs 1 DSGVO verpflichtend ist, sondern nur nach dem Recht des Mitgliedstaats?
Falls die erste Frage bejaht wird:
Beruht Art 38 Abs 3 Satz 2 DSGVO auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, insbesondere soweit er Datenschutzbeauftragte erfasst, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verantwortlichen stehen?
Falls die erste Frage verneint wird:
Liegt ein Interessenkonflikt iSv Art 38 Abs 6 Satz 2 DSGVO vor, wenn der Datenschutzbeauftragte zugleich das Amt des Vorsitzenden des in der verantwortlichen Stelle gebildeten Betriebsrats innehat? Bedarf es für die Annahme eines solchen Interessenkonflikts einer besonderen Aufgabenzuweisung innerhalb des Betriebsrats?
Amtliche Vorlagefragen
-
- Thiele, Clemens
-
- ZIIR 2021, 310
- Abberufung
- Art 267 AEUV
- BAG, 27.04.2021, 9 AZR 383/19, (A) – Abberufung eines Datenschutzbeauftragten
- Art 37 Abs 1 DSGVO
- Datenschutzbeauftragter
- Unvereinbarkeit
- Betriebsrat
- § 38 BDSG
- Art 38 Abs 3 Satz 2 DSGVO
- Bundesdatenschutzgesetz
- Unionsrechtswidrigkeit
- Medienrecht
- § 626 BGB
- Abs 6 Satz 2 DSGVO
- § 6 BDSG
- Kündigungsschutz
Ist Art 38 Abs 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (im Folgenden: DSGVO) dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts, wie hier § 38 Abs 1 und Abs 2 iVm § 6 Abs 4 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), entgegensteht, die die Abberufung des Datenschutzbeauftragten durch den Verantwortlichen, der sein Arbeitgeber ist, an die dort genannten Voraussetzungen knüpft, unabhängig davon, ob sie im Wege der Erfüllung seiner Aufgaben erfolgt?
Falls die erste Frage bejaht wird:
Steht Art 38 Abs 3 Satz 2 DSGVO einer solchen Bestimmung des nationalen Rechts auch dann entgegen, wenn die Benennung des Datenschutzbeauftragten nicht nach Art 37 Abs 1 DSGVO verpflichtend ist, sondern nur nach dem Recht des Mitgliedstaats?
Falls die erste Frage bejaht wird:
Beruht Art 38 Abs 3 Satz 2 DSGVO auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, insbesondere soweit er Datenschutzbeauftragte erfasst, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verantwortlichen stehen?
Falls die erste Frage verneint wird:
Liegt ein Interessenkonflikt iSv Art 38 Abs 6 Satz 2 DSGVO vor, wenn der Datenschutzbeauftragte zugleich das Amt des Vorsitzenden des in der verantwortlichen Stelle gebildeten Betriebsrats innehat? Bedarf es für die Annahme eines solchen Interessenkonflikts einer besonderen Aufgabenzuweisung innerhalb des Betriebsrats?
Amtliche Vorlagefragen
- Thiele, Clemens
- ZIIR 2021, 310
- Abberufung
- Art 267 AEUV
- BAG, 27.04.2021, 9 AZR 383/19, (A) – Abberufung eines Datenschutzbeauftragten
- Art 37 Abs 1 DSGVO
- Datenschutzbeauftragter
- Unvereinbarkeit
- Betriebsrat
- § 38 BDSG
- Art 38 Abs 3 Satz 2 DSGVO
- Bundesdatenschutzgesetz
- Unionsrechtswidrigkeit
- Medienrecht
- § 626 BGB
- Abs 6 Satz 2 DSGVO
- § 6 BDSG
- Kündigungsschutz