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Balkensignale für Busse auf freigegebener Busspur für Radfahrer nicht maßgeblich

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Für den Individualverkehr haben nur die Art 23 des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen entsprechenden Lichtsignalanlagen Geltung und nicht andere dem öffentlichen Verkehr dienende, mögen sie auch auf einem vom Individualverkehrsteilnehmer berechtigt benutzten Fahrstreifen angebracht sein. Sie dienen auch dort nur der Regelung des öffentlichen Verkehrs (hier: Balkensignale für Busse gelten nicht für Radfahrer, die zulässigerweise auf einer Busspur fahren).

  • Art 23 Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LGZ Graz, 12.07.2016, 6 R 32/16v
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 17.08.2017, 2 Ob 190/16d
  • Arbeitsrecht
  • § 38 Abs 8 StVO
  • BG Graz-West, 14.10.2015, 14 C 23/15v
  • JBL 2018, 321

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