


Bankomatkartenmissbrauch als Einbruchsdiebstahl iS des § 129 Abs 1 Z 3 StGB durch das Öffnen einer Sperrvorrichtung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 6
- Inhalt:
- Aufsatz
- Umfang:
- 3611 Wörter, Seiten 414-418
20,00 €
inkl MwSt




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In der am 27.6.2016 ergangenen Entscheidung 15 Os 29/16b ließ der OGH anklingen, das Beheben von Bargeld mit einer entfremdeten Bankomatkarte bei einem Bankomaten künftig als Einbruchsdiebstahl gem § 129 Abs 1 Z 3 StGB qualifizieren zu wollen. Begründet wurde dieses Abgehen von seiner bisherigen Rspr insbesondere mit dem Wegfall des bislang in § 129 Z 3 StGB (aF) enthaltenen Wortes „sonst“ in § 129 Abs 1 Z 3 StGB im Rahmen des StRÄG 2015. Das OLG Wien folgte dieser neuen Rechtsansicht des OGH in seiner Entscheidung 20 Bs 117/18d vom 28.9.2018. Nun sprach der OGH in der aktuellen Entscheidung 13 Os 18/19z vom 29.5.2019 ausdrücklich aus, dass eine Bargeldbehebung unter Verwendung einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte unter § 129 Abs 1 Z 3 StGB zu subsumieren sei. Im nachfolgenden Beitrag soll näher untersucht werden, ob tatsächlich alleine aufgrund des Wegfalls des Wortes „sonst“ eine Beurteilung des Bankomatkartenmissbrauchs als Einbruchsdiebstahl iS des § 129 Abs 1 Z 3 StGB sachgemäß erscheint.
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- Hofer, Marlene
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- Behältnis
- widerrechtlich erlangter Schlüssel
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- Bankomatkartenmissbrauch
- Ausgabemechanismus
- Einbruchsdiebstahl
- § 127 StGB
- betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch
- § 148a StGB
- § 129 StGB
- Sperrvorrichtung
- JST 2019, 414
In der am 27.6.2016 ergangenen Entscheidung 15 Os 29/16b ließ der OGH anklingen, das Beheben von Bargeld mit einer entfremdeten Bankomatkarte bei einem Bankomaten künftig als Einbruchsdiebstahl gem § 129 Abs 1 Z 3 StGB qualifizieren zu wollen. Begründet wurde dieses Abgehen von seiner bisherigen Rspr insbesondere mit dem Wegfall des bislang in § 129 Z 3 StGB (aF) enthaltenen Wortes „sonst“ in § 129 Abs 1 Z 3 StGB im Rahmen des StRÄG 2015. Das OLG Wien folgte dieser neuen Rechtsansicht des OGH in seiner Entscheidung 20 Bs 117/18d vom 28.9.2018. Nun sprach der OGH in der aktuellen Entscheidung 13 Os 18/19z vom 29.5.2019 ausdrücklich aus, dass eine Bargeldbehebung unter Verwendung einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte unter § 129 Abs 1 Z 3 StGB zu subsumieren sei. Im nachfolgenden Beitrag soll näher untersucht werden, ob tatsächlich alleine aufgrund des Wegfalls des Wortes „sonst“ eine Beurteilung des Bankomatkartenmissbrauchs als Einbruchsdiebstahl iS des § 129 Abs 1 Z 3 StGB sachgemäß erscheint.
- Hofer, Marlene
- Behältnis
- widerrechtlich erlangter Schlüssel
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- Bankomatkartenmissbrauch
- Ausgabemechanismus
- Einbruchsdiebstahl
- § 127 StGB
- betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch
- § 148a StGB
- § 129 StGB
- Sperrvorrichtung
- JST 2019, 414