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Bankomatkartenmissbrauch als Einbruchsdiebstahl iS des § 129 Abs 1 Z 3 StGB durch das Öffnen einer Sperrvorrichtung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JSTBand 6
Inhalt:
Aufsatz
Umfang:
3611 Wörter, Seiten 414-418

20,00 €

inkl MwSt

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Artikel Bankomatkartenmissbrauch als Einbruchsdiebstahl iS des § 129 Abs 1 Z 3 StGB durch das Öffnen einer Sperrvorrichtung in den Warenkorb legen

In der am 27.6.2016 ergangenen Entscheidung 15 Os 29/16b ließ der OGH anklingen, das Beheben von Bargeld mit einer entfremdeten Bankomatkarte bei einem Bankomaten künftig als Einbruchsdiebstahl gem § 129 Abs 1 Z 3 StGB qualifizieren zu wollen. Begründet wurde dieses Abgehen von seiner bisherigen Rspr insbesondere mit dem Wegfall des bislang in § 129 Z 3 StGB (aF) enthaltenen Wortes „sonst“ in § 129 Abs 1 Z 3 StGB im Rahmen des StRÄG 2015. Das OLG Wien folgte dieser neuen Rechtsansicht des OGH in seiner Entscheidung 20 Bs 117/18d vom 28.9.2018. Nun sprach der OGH in der aktuellen Entscheidung 13 Os 18/19z vom 29.5.2019 ausdrücklich aus, dass eine Bargeldbehebung unter Verwendung einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte unter § 129 Abs 1 Z 3 StGB zu subsumieren sei. Im nachfolgenden Beitrag soll näher untersucht werden, ob tatsächlich alleine aufgrund des Wegfalls des Wortes „sonst“ eine Beurteilung des Bankomatkartenmissbrauchs als Einbruchsdiebstahl iS des § 129 Abs 1 Z 3 StGB sachgemäß erscheint.

  • Hofer, Marlene
  • Behältnis
  • widerrechtlich erlangter Schlüssel
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • Bankomatkartenmissbrauch
  • Ausgabemechanismus
  • Einbruchsdiebstahl
  • § 127 StGB
  • betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch
  • § 148a StGB
  • § 129 StGB
  • Sperrvorrichtung
  • JST 2019, 414

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