


Barabfindung bei Gesellschafterausschluss nach GesAusG
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- GESBand 20
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 1854 Wörter, Seiten 247-249
9,80 €
inkl MwSt




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Die Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung erfolgt im Außerstreitverfahren; die individuelle Durchsetzung im streitigen Verfahren.
Das Gericht hat die Unternehmensbewertung bzw. die Angemessenheit der Barabfindung lediglich einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.
Die Barabfindung ist zwei Monate nach dem Tag fällig, an dem die Eintragung des Ausschusses gemäß § 10 UGB als bekannt gemacht gilt.
Die Barabfindung ist ab dem der Beschlussfassung durch die Generalversammlung folgenden Tag bis zur Fälligkeit mit 2% über dem Basiszinssatz pa zu verzinsen. Ein Ausspruch über diese Zinsen im Überprüfungsverfahren ist nicht erforderlich.
Nach Fälligkeit kommt einheitlich der Verzugszinssatz des § 1000 Abs 1 ABGB zur Anwendung.
Die Verjährungsfrist für die aus der baren Zuzahlung geschuldete Verzinsung sowie für Verzugszinsen beginnt erst mit Rechtskraft der Entscheidung im Überprüfungsverfahren zu laufen.
-
- GES 2021, 247
- Zinsen
- § 1000 Abs 1 ABGB
- § 2 GesAusG
- Angemessenheit
- Barabfindung
- § 6 GesAusG
- Gesellschaftsrecht
- § 225e AktG
- OGH, 12.05.2021, 6 Ob 246/20z
- Gesellschafterausschluss
Die Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung erfolgt im Außerstreitverfahren; die individuelle Durchsetzung im streitigen Verfahren.
Das Gericht hat die Unternehmensbewertung bzw. die Angemessenheit der Barabfindung lediglich einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.
Die Barabfindung ist zwei Monate nach dem Tag fällig, an dem die Eintragung des Ausschusses gemäß § 10 UGB als bekannt gemacht gilt.
Die Barabfindung ist ab dem der Beschlussfassung durch die Generalversammlung folgenden Tag bis zur Fälligkeit mit 2% über dem Basiszinssatz pa zu verzinsen. Ein Ausspruch über diese Zinsen im Überprüfungsverfahren ist nicht erforderlich.
Nach Fälligkeit kommt einheitlich der Verzugszinssatz des § 1000 Abs 1 ABGB zur Anwendung.
Die Verjährungsfrist für die aus der baren Zuzahlung geschuldete Verzinsung sowie für Verzugszinsen beginnt erst mit Rechtskraft der Entscheidung im Überprüfungsverfahren zu laufen.
- GES 2021, 247
- Zinsen
- § 1000 Abs 1 ABGB
- § 2 GesAusG
- Angemessenheit
- Barabfindung
- § 6 GesAusG
- Gesellschaftsrecht
- § 225e AktG
- OGH, 12.05.2021, 6 Ob 246/20z
- Gesellschafterausschluss