Barabfindung Gesellschafterausschluss GesAusG; Überprüfung; Verzinsung
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 36
- Rechtsprechung, 3613 Wörter
- Seiten 47 -51
- https://doi.org/10.33196/wbl202201004701
30,00 €
inkl MwSt
§ 6 Abs 2 GesAusG ist dahin auszulegen, dass nur die Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung, nicht aber die Beurteilung individueller Ansprüche, in das außerstreitige Überprüfungsverfahren nach § 225c ff AktG verwiesen wird.
Das Gericht hat im Überprüfungsverfahren die Unternehmensbewertung bzw die Angemessenheit der Barabfindung lediglich einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.
Die Barabfindung ist zwei Monate nach dem Tag fällig, an dem die Eintragung des Ausschlusses gemäß § 10 UGB als bekannt gemacht gilt.
Die Barabfindung ist ab dem der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung folgenden Tag bis zur Fälligkeit mit jährlich zwei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz und danach nach § 1000 ABGB zu verzinsen.
Ein Ausspruch über die Verzinsung ist im Überprüfungsverfahren nicht erforderlich.
Vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Überprüfungsverfahren kann der Lauf der Verjährungsfrist für die aus der baren Zuzahlung geschuldeten Zinsen nach dem GesAusG sowie allfälliger Verzugszinsen nicht einsetzen.
- WBl-Slg 2022/8
- § 2 GesAusG
- LG Krems, 16.01.2020, 10 Fr 183/16p-247
- § 6 GesAusG
- § 225e AktG
- OLG Wien, 01.10.2020, 6 R 78/20i6 R 92/20y-316
- § 225c AktG
- § 225d AktG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 12.05.2021, 6 Ob 246/20z
- LG Krems, 19.02.2020, 10 Fr 183/16p-262
- § 1000 ABGB
Weitere Artikel aus diesem Heft