


Bauansuchen; unzureichende Unterlagen; Verbesserungsauftrag; Bestimmtheit; Ergänzungsauftrag; Begründungspflicht
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 20
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 94 Wörter, Seiten 190-190
20,00 €
inkl MwSt




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Ein Verbesserungsauftrag ist nicht hinreichend konkret, wenn neben einigen bestimmten Kriterien („Baubestände, Abstände, Leitungen“) noch weitere, nicht näher bestimmte Angaben (hier: „etc“) in die Baupläne aufgenommen werden sollen.
Ein Verbesserungsauftrag (im Sinn des § 13 Abs 3 AVG) kommt nur in Frage, wenn für den Bauwerber erkennbare gesetzliche Anforderungen an einen vollständigen, fehlerfreien Antrag vorliegen.
Wird einem Ergänzungsauftrag nicht entsprochen, bedarf die Zurückweisung des Bauansuchens einer näheren und nachvollziehbaren Begründung dafür, dass die geforderte Ergänzung für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Vorschriften der BauO notwendig ist.
-
- unzureichende Unterlagen
- Bestimmtheit
- Ergänzungsauftrag
- § 29 Abs 3 oö BauO
- Bauansuchen
- VwGH, 26.04.2017, Ra 2016/05/0040
- Begründungspflicht
- Verbesserungsauftrag
- Baurecht
- BBL-Slg 2017/169
- § 30 Abs 4 oö BauO
- § 13 Abs 3 AVG
Ein Verbesserungsauftrag ist nicht hinreichend konkret, wenn neben einigen bestimmten Kriterien („Baubestände, Abstände, Leitungen“) noch weitere, nicht näher bestimmte Angaben (hier: „etc“) in die Baupläne aufgenommen werden sollen.
Ein Verbesserungsauftrag (im Sinn des § 13 Abs 3 AVG) kommt nur in Frage, wenn für den Bauwerber erkennbare gesetzliche Anforderungen an einen vollständigen, fehlerfreien Antrag vorliegen.
Wird einem Ergänzungsauftrag nicht entsprochen, bedarf die Zurückweisung des Bauansuchens einer näheren und nachvollziehbaren Begründung dafür, dass die geforderte Ergänzung für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Vorschriften der BauO notwendig ist.
- unzureichende Unterlagen
- Bestimmtheit
- Ergänzungsauftrag
- § 29 Abs 3 oö BauO
- Bauansuchen
- VwGH, 26.04.2017, Ra 2016/05/0040
- Begründungspflicht
- Verbesserungsauftrag
- Baurecht
- BBL-Slg 2017/169
- § 30 Abs 4 oö BauO
- § 13 Abs 3 AVG