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Bauanzeigeverfahren; Feststellungsbescheid zur Bewilligungspflicht

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Die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Bewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens ist auch nach Ablauf von zwei Monaten noch zulässig.

Das Vorhaben darf nach Ablauf der Frist zwar ausgeführt werden, der bloße Fristablauf bewirkt aber nicht, dass ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben keiner Baubewilligung mehr bedürfte.

Ab Vorliegen des Bescheides, mit dem die Bewilligungspflicht festgestellt wurde, darf das – allenfalls schon begonnene – Bauvorhaben nicht mehr weiter ausgeführt werden.

  • Feststellungsbescheid zur Bewilligungspflicht
  • § 30 Abs 3 tir BauO
  • Baurecht
  • Bauanzeigeverfahren
  • VwGH, 15.12.2023, Ra 2022/06/0121
  • BBL-Slg 2024/76

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