Bauaufsicht; Beseitigungsauftrag; Betreten des Bauplatzes; Befehls- und Zwangsgewalt; Verhältnismäßigkeit
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 27
- Rechtsprechung, 821 Wörter
- Seiten 114 -115
- https://doi.org/10.33196/bbl202403011401
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Die Organe der Baubehörde sind ermächtigt, zum Zweck der Feststellung eines Sachverhalts, der die Beurteilung ermöglicht, ob die baurechtlichen Bestimmungen (hier: betreffend die Errichtung einer Solaranlage) eingehalten werden, einen Bauplatz zu betreten.
Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (hier: in Abwesenheit des Eigentümers Betreten des Grundstückes, Öffnen eines mit einem Sperrriegel versehenen Holzgatters, Vermessen einer Solaranlage) ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
Das Betreten des Bauplatzes ist aus dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit unzulässig, wenn bereits mit dem Studium der Akten in Verbindung mit Erhebungen außerhalb des Grundstücks (hier: von der angrenzenden öffentlichen Straße) hinreichend das Auslangen gefunden werden kann.
- Beseitigungsauftrag
- Betreten des Bauplatzes
- § 48 Abs 2 tir BauO
- Bauaufsicht
- Verhältnismäßigkeit
- BBL-Slg 2024/78
- § 46 tir BauO
- Baurecht
- Befehls- und Zwangsgewalt
- VwGH, 05.02.2024, Ra 2023/06/0024
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