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Baubehörde; Rechtsgutachten; Befangenheit

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Stützt die Baubehörde (hier: Berufungsbehörde) ihre Entscheidung auf ein von einem auf Baurecht spezialisierten Juristen eingeholtes Rechtsgutachten, entscheidet weder „jemand anderer“ noch liegt aus diesem Grunde Befangenheit vor.

  • Befangenheit
  • § 2 Abs 1 nö BauO
  • Baubehörde
  • Rechtsgutachten
  • § 7 Abs 1 AVG
  • BBL-Slg 2023/41
  • Baurecht
  • LVwG Nö, 03.11.2022, LVwG-AV-1448/003-2021

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