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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Heft 5, September 2016, Band 3
Baubehördliche Bewilligung für die Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit Büro- und Gewerbenutzung in einer UNESCO Welterbestätte
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Materienrecht, 2000 Wörter
- Seiten 467-470
- https://doi.org/10.33196/zvg201605046701
20,00 €
inkl MwStWeder aus dem UVP-G noch aus der UVP-Richtlinie lässt sich die Rechtsauffassung, dass das Vorbringen der Nachbarn zur UVP-Pflicht nicht im Bauverfahren, sondern erst im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu prüfen sei, ableiten.
Das geringe Größenausmaß der geplanten Handelsbetriebe von knapp 800 m2 Verkaufsfläche lässt eine über eine bloße Nahversorgung hinausgehende Bedeutung nicht erkennen und es ist daher das wesensbestimmende Merkmal eines „Städtebauvorhabens“ iSd UVP-G, dass der Einzugsbereich der vorgesehenen Bebauung (insbesondere Geschäftsbauten und Versorgungseinrichtungen) über das Gebiet des Vorhabens hinausreichen muss, nicht erfüllt.
In der UVP-Richtlinie wird den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit der Festlegung von Schwellenwerten für die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeräumt, wodurch die im UVP-G festgelegten Schwellenwerte auch für das gegenständliche Projekt zur Anwendung gelangen.
Das VwG hat im Nachbarbeschwerdeverfahren die Sache nur insoweit zu prüfen, als es um die Frage einer Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer geht. Sofern von einer Parteistellung der beschwerdeführenden Nachbarn auszugehen ist, hat es die Beschwerde hinsichtlich sämtlichen Vorbringens in der Sache zu erledigen.
Hinsichtlich des erstmals in der Nachbarbeschwerde eingewendeten Vorbringens nicht widmungskonformer Lärmimmissionen ist Präklusion eingetreten.
- LVwG Sbg, 04.07.2016, 405-3/9/1/22-2016
- § 9 Abs 1 Salzburger Baupolizeigesetz
- § 3 UVP-G
- § 42 Abs 1 AVG
- ZVG-Slg 2016/113
- Verwaltungsverfahrensrecht
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