


Baubewilligung; baupolizeiliche Interessen; Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz; Auflagen; OIB-Richtlinien
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 19
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 79 Wörter, Seiten 9-9
20,00 €
inkl MwSt




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Die Baubehörde hat die baupolizeilichen Interessen vor Erteilung der Baubewilligung zu prüfen.
Die Vorgangsweise, dass die Baubehörde ein baupolizeiliches Interesse (hier: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Einhaltung der OIB-Richtlinien) nicht prüft, sondern dem Bauwerber einen Nachweis über dessen Einhaltung mittels Auflage im Baubewilligungsbescheid vorschreibt, ist rechtswidrig.
Die Vorschreibung einer Auflage mit dem Inhalt, dass eine bereits gemäß § 36 bgld BauVO verbindlich erklärte OIB-Richtlinie einzuhalten ist, ist nicht erforderlich und daher unzulässig.
-
- § 18 Abs 2 bgld BauG
- OIB-Richtlinien
- § 18 Abs 10 bgld BauG
- Baubewilligung
- Auflagen
- Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
- BBL-Slg 2016/1
- LVwG Bgld, 07.10.2015, E GB5/10/2015.016/003
- Baurecht
- § 36 bgld BauVO
- § 3 Z 3 lit c bgld BauG
- baupolizeiliche Interessen
Die Baubehörde hat die baupolizeilichen Interessen vor Erteilung der Baubewilligung zu prüfen.
Die Vorgangsweise, dass die Baubehörde ein baupolizeiliches Interesse (hier: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Einhaltung der OIB-Richtlinien) nicht prüft, sondern dem Bauwerber einen Nachweis über dessen Einhaltung mittels Auflage im Baubewilligungsbescheid vorschreibt, ist rechtswidrig.
Die Vorschreibung einer Auflage mit dem Inhalt, dass eine bereits gemäß § 36 bgld BauVO verbindlich erklärte OIB-Richtlinie einzuhalten ist, ist nicht erforderlich und daher unzulässig.
- § 18 Abs 2 bgld BauG
- OIB-Richtlinien
- § 18 Abs 10 bgld BauG
- Baubewilligung
- Auflagen
- Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
- BBL-Slg 2016/1
- LVwG Bgld, 07.10.2015, E GB5/10/2015.016/003
- Baurecht
- § 36 bgld BauVO
- § 3 Z 3 lit c bgld BauG
- baupolizeiliche Interessen