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Baubewilligung; baupolizeiliche Interessen; Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz; Auflagen; OIB-Richtlinien

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Die Baubehörde hat die baupolizeilichen Interessen vor Erteilung der Baubewilligung zu prüfen.

Die Vorgangsweise, dass die Baubehörde ein baupolizeiliches Interesse (hier: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Einhaltung der OIB-Richtlinien) nicht prüft, sondern dem Bauwerber einen Nachweis über dessen Einhaltung mittels Auflage im Baubewilligungsbescheid vorschreibt, ist rechtswidrig.

Die Vorschreibung einer Auflage mit dem Inhalt, dass eine bereits gemäß § 36 bgld BauVO verbindlich erklärte OIB-Richtlinie einzuhalten ist, ist nicht erforderlich und daher unzulässig.

  • § 18 Abs 2 bgld BauG
  • OIB-Richtlinien
  • § 18 Abs 10 bgld BauG
  • Baubewilligung
  • Auflagen
  • Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
  • BBL-Slg 2016/1
  • LVwG Bgld, 07.10.2015, E GB5/10/2015.016/003
  • Baurecht
  • § 36 bgld BauVO
  • § 3 Z 3 lit c bgld BauG
  • baupolizeiliche Interessen

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