


Baubewilligung; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Präklusion; Nachbarbeschwerde; Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; beschränkte Prüfungsbefugnisse des LVwG
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 20
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 50 Wörter, Seiten 224-224
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Nachbarn sind Parteien mit beschränktem Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren.
Die Prüfungsbefugnisse des LVwG müssen sich im Fall von Nachbarbeschwerden auf jene Fragen beschränken, hinsichtlich denen Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht zukommt und sie rechtzeitig Einwendungen im Verfahren erhoben haben.
-
- Nachbarbeschwerde
- § 31 Abs 3 oö BauO
- Baubewilligung
- BBL-Slg 2017/209
- beschränkte Prüfungsbefugnisse des LVwG
- subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- § 27 VwGVG
- VwGH, 27.06.2017, Ra 2014/05/0059
- Baurecht
- Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
- § 31 Abs 4 BauO
- Präklusion
Nachbarn sind Parteien mit beschränktem Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren.
Die Prüfungsbefugnisse des LVwG müssen sich im Fall von Nachbarbeschwerden auf jene Fragen beschränken, hinsichtlich denen Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht zukommt und sie rechtzeitig Einwendungen im Verfahren erhoben haben.
- Nachbarbeschwerde
- § 31 Abs 3 oö BauO
- Baubewilligung
- BBL-Slg 2017/209
- beschränkte Prüfungsbefugnisse des LVwG
- subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- § 27 VwGVG
- VwGH, 27.06.2017, Ra 2014/05/0059
- Baurecht
- Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
- § 31 Abs 4 BauO
- Präklusion