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Baubewilligung; Widerrufsvorbehalt; Befristung

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Eine unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilte Baubewilligung, die „jedenfalls zum Ablauf der Befristung der Flächenwidmung, d. i. am 31.12.2010, als widerrufen [gilt]“, ist auch als befristete Baubewilligung zu qualifizieren.

  • § 38 Abs 6 oö BauO
  • LVwG Oö, 18.04.2024, LVwG-153706/29/WP/SSo
  • BBL-Slg 2024/130
  • Befristung
  • Baubewilligung
  • § 35 Abs 5 oö BauO
  • Baurecht
  • Widerrufsvorbehalt

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