Zum Hauptinhalt springen

Baubewilligungspflichtige Maßnahmen; Begriff „technische Einrichtungen von Bauten“; Krananlage

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Als „technische Einrichtungen von Bauten“ sind nur solche technischen Einrichtungen anzusehen, die der Benützbarkeit eines Baues dienen und damit der versorgungs- und haustechnischen Gebäudeausstattung zugeordnet werden können.

Eine Brückenkrananlage in einer Betriebsanlage ist keine „technische Einrichtung eines Baues“.

Eine Krananlage fällt daher nur dann unter das sbg BauPolG, wenn sie zusammen mit einer Überdachung einen „Bau“ bildet.

  • Begriff „technische Einrichtungen von Bauten“
  • § 1 sbg BauPolG
  • § 2 Abs 1 Z 1 sbg BauPolG
  • VwGH, 27.09.2019, Ra 2017/06/0148
  • § 2 Abs 1 Z 2 sbg BauPolG
  • BBL-Slg 2020/6
  • Baubewilligungspflichtige Maßnahmen
  • Krananlage
  • Baurecht

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!