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Baubewilligungspflichtige Maßnahmen; Windrad; Begriff „Bau“; Einheit der Anlage

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Die Errichtung eines Windrades ist baubewilligungspflichtig.

Zur Herstellung eines Betonfundaments (hier: mit einer Fläche von 3 x 3 m auf einer Betonbodenplatte mit einer Fundamenttiefe ohne Bodenplatte zwischen ca 1,6 m und 2,2 m) ist ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich.

Ein auf einem Betonfundament montiertes Windrad stellt eine einheitliche Anlage dar.

  • § 24 oö BauO
  • Begriff „Bau“
  • § 57 Abs 1 Z 7 oö BauO
  • Einheit der Anlage
  • § 2 Z 2 oö BauTG
  • BBL-Slg 2013/121
  • Windrad
  • VwGH, 18.03.2013, 2012/05/0044
  • Baubewilligungspflichtige Maßnahmen
  • § 30 Abs 5 oö ROG
  • Baurecht

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