


Baubewilligungspflichtige Maßnahmen; Windrad; Begriff „Bau“; Einheit der Anlage
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 16
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 437 Wörter, Seiten 154-155
20,00 €
inkl MwSt




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Die Errichtung eines Windrades ist baubewilligungspflichtig.
Zur Herstellung eines Betonfundaments (hier: mit einer Fläche von 3 x 3 m auf einer Betonbodenplatte mit einer Fundamenttiefe ohne Bodenplatte zwischen ca 1,6 m und 2,2 m) ist ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich.
Ein auf einem Betonfundament montiertes Windrad stellt eine einheitliche Anlage dar.
-
- § 24 oö BauO
- Begriff „Bau“
- § 57 Abs 1 Z 7 oö BauO
- Einheit der Anlage
- § 2 Z 2 oö BauTG
- BBL-Slg 2013/121
- Windrad
- VwGH, 18.03.2013, 2012/05/0044
- Baubewilligungspflichtige Maßnahmen
- § 30 Abs 5 oö ROG
- Baurecht
Die Errichtung eines Windrades ist baubewilligungspflichtig.
Zur Herstellung eines Betonfundaments (hier: mit einer Fläche von 3 x 3 m auf einer Betonbodenplatte mit einer Fundamenttiefe ohne Bodenplatte zwischen ca 1,6 m und 2,2 m) ist ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich.
Ein auf einem Betonfundament montiertes Windrad stellt eine einheitliche Anlage dar.
- § 24 oö BauO
- Begriff „Bau“
- § 57 Abs 1 Z 7 oö BauO
- Einheit der Anlage
- § 2 Z 2 oö BauTG
- BBL-Slg 2013/121
- Windrad
- VwGH, 18.03.2013, 2012/05/0044
- Baubewilligungspflichtige Maßnahmen
- § 30 Abs 5 oö ROG
- Baurecht