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Baugebrechen; Bodenfließen; Trittsicherheit; Stiegengeländer; Absturzgefahr

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Fehlende bzw gebrochene, lockere und aufgewölbte Fließen des Bodenpflasters (hier: im Gesamtausmaß von ca 1 m2 mit einem Niveauunterschied von mindestens 2 cm) stellen ein Baugebrechen dar.

Auch das Fehlen eines Füllelementes des Stiegengeländers (hier: in einer Höhe von ca 1 m) stellt ein Baugebrechen dar.

  • Absturzgefahr
  • BBL-Slg 2016/223
  • Trittsicherheit
  • Bodenfließen
  • § 129 Abs 2 wr BauO
  • VwGH, 02.08.2016, Ra 2016/05/0070
  • Baugebrechen
  • Baurecht
  • Stiegengeländer

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