


Baugebrechen; Bodenfließen; Trittsicherheit; Stiegengeländer; Absturzgefahr
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 19
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 52 Wörter, Seiten 243-243
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Fehlende bzw gebrochene, lockere und aufgewölbte Fließen des Bodenpflasters (hier: im Gesamtausmaß von ca 1 m2 mit einem Niveauunterschied von mindestens 2 cm) stellen ein Baugebrechen dar.
Auch das Fehlen eines Füllelementes des Stiegengeländers (hier: in einer Höhe von ca 1 m) stellt ein Baugebrechen dar.
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- Absturzgefahr
- BBL-Slg 2016/223
- Trittsicherheit
- Bodenfließen
- § 129 Abs 2 wr BauO
- VwGH, 02.08.2016, Ra 2016/05/0070
- Baugebrechen
- Baurecht
- Stiegengeländer
Fehlende bzw gebrochene, lockere und aufgewölbte Fließen des Bodenpflasters (hier: im Gesamtausmaß von ca 1 m2 mit einem Niveauunterschied von mindestens 2 cm) stellen ein Baugebrechen dar.
Auch das Fehlen eines Füllelementes des Stiegengeländers (hier: in einer Höhe von ca 1 m) stellt ein Baugebrechen dar.
- Absturzgefahr
- BBL-Slg 2016/223
- Trittsicherheit
- Bodenfließen
- § 129 Abs 2 wr BauO
- VwGH, 02.08.2016, Ra 2016/05/0070
- Baugebrechen
- Baurecht
- Stiegengeländer