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Baugebrechen; Instandsetzungsauftrag; Stand der Technik; provisorische Maßnahmen; Sachverständigengutachten
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 18
- Rechtsprechung, 101 Wörter
- Seiten 180-180
- https://doi.org/10.33196/bbl201504018001
20,00 €
inkl MwStDas Baugebrechen muss entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages beseitigt werden.
Die Feststellung, dass Dachstuhl- und Konstruktionshölzer sowie Sparren, Drempelpfette, Lattung und dergleichen angemorscht, durchfeuchtet und durch Holzschädlinge schadhaft sind, reicht für die hinreichende Konkretisierung des baupolizeilichen (Instandsetzungs-)Auftrages aus, da eine Umschreibung der betroffenen geschädigten Teile niemals bis in alle Einzelheiten möglich ist.
Provisorische Maßnahmen vermögen ein bestehendes Baugebrechen nicht zu beseitigen.
Ob eine Maßnahme technisch geeignet ist, das Baugebrechen zu beseitigen, oder ob diese nur provisorisch ist, ist keine Rechtsfrage, sondern erfordert der Beurteilung durch einen (Amts-)Sachverständigen.
- provisorische Maßnahmen
- Instandsetzungsauftrag
- Sachverständigengutachten
- Stand der Technik
- BBL-Slg 2015/145
- § 129 Abs 4 wr BauO
- Baugebrechen
- Baurecht
- VwGH, 24.02.2015, 2013/05/0020
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