


Baugebrechen; Überprüfung des Bauwerks; Bauaufsicht; Betreten einer Liegenschaft; unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt; Maßnahmenbeschwerde
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 20
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 83 Wörter, Seiten 188-188
20,00 €
inkl MwSt




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Betreten Organe der Baubehörde zur Klärung eines baurechtlich relevanten Sachverhalts die Liegenschaft gegen den erklärten Willen des (hier: nicht anwesenden) Berechtigten, üben sie unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt aus.
§ 34 Abs 3 nö BauO ermächtigt nicht zu unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern sieht für den Fall einer pflichtwidrigen Verweigerung des Zutritts – abgesehen von der verwaltungsstrafrechtlichen Relevanz eines solchen Verhaltens – ausdrücklich die Erlassung eines Verpflichtungsbescheides vor.
-
- Betreten einer Liegenschaft
- Maßnahmenbeschwerde
- Bauaufsicht
- § 37 Abs 1 Z 11 nö BauO
- unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt
- Überprüfung des Bauwerks
- § 34 Abs 3 nö BauO
- Baugebrechen
- Baurecht
- Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG
- LVwG Nö, 11.05.2017, LVwG-M-5/001-2017
- BBL-Slg 2017/166
Betreten Organe der Baubehörde zur Klärung eines baurechtlich relevanten Sachverhalts die Liegenschaft gegen den erklärten Willen des (hier: nicht anwesenden) Berechtigten, üben sie unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt aus.
§ 34 Abs 3 nö BauO ermächtigt nicht zu unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern sieht für den Fall einer pflichtwidrigen Verweigerung des Zutritts – abgesehen von der verwaltungsstrafrechtlichen Relevanz eines solchen Verhaltens – ausdrücklich die Erlassung eines Verpflichtungsbescheides vor.
- Betreten einer Liegenschaft
- Maßnahmenbeschwerde
- Bauaufsicht
- § 37 Abs 1 Z 11 nö BauO
- unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt
- Überprüfung des Bauwerks
- § 34 Abs 3 nö BauO
- Baugebrechen
- Baurecht
- Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG
- LVwG Nö, 11.05.2017, LVwG-M-5/001-2017
- BBL-Slg 2017/166