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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Heft 3, September 2015, Band 2015
Baugrundrisiko und Warnpflicht
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2015
- Judikatur, 3052 Wörter
- Seiten 115-119
- https://doi.org/10.33196/zrb201503011501
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inkl MwStEine Klausel, mit der die Prüfpflicht hinsichtlich der bereitgestellten Materialien auf den Werkbesteller überwälzt wird, ist nicht – wegen eines Verstoßes gegen § 879 Abs 3 ABGB – nichtig, sondern vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Warnpflicht nach § 1168a ABGB durchaus vertretbar.
Die Inhaltskontrolle orientiert sich am dispositiven Recht oder an anerkannten Normwerken. Nicht jede Klausel, die davon abweicht, wird dadurch sittenwidrig, sondern nur dann, wenn die Abweichung „unangemessen“ ist bzw es für sie keine sachliche Rechtfertigung gibt, wobei eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung vorzunehmen ist.
Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist.
- ZRB 2015, 115
- OGH, 18.03.2015, 3 Ob 109/14x
- Warnpflicht
- Sittenwidrigkeit
- Baurecht
- § 1168a ABGB
- § 879 Abs 3 ABGB
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