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Bauliche Abgeschlossenheit von Stellplätzen als Erfordernis der WE-Tauglichkeit; offensichtliche Schreibfehler im WE-Vertrag sind verbesserungsfähig
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 26
- Rechtsprechung, 3056 Wörter
- Seiten 174-177
- https://doi.org/10.33196/wobl201306017401
30,00 €
inkl MwStDer WE-Begründung steht nicht entgegen, dass ein Abstellplatz den Zugang zur dahinter liegenden Wohnung ermöglicht: Das Argument der Notwendigkeit der baulichen Abgeschlossenheit der WE-Objekte ist in Ansehung des Abstellplatzes nicht tragfähig, weil dieser nach der klaren gesetzlichen Regelung gerade keiner „baulichen Abgeschlossenheit“ bedarf, sondern nur einer – hier vorhandenen – deutlich abgegrenzten Bodenfläche. Aber auch eine Wohnung verliert durch die direkte Zugangsmöglichkeit zu bestimmten Stellplätzen ihre WE-Tauglichkeit nicht: Zwar müssen Wohnungen und sonstige selbstständige Räumlichkeiten nach allen Seiten baulich abgeschlossen sein, dies ist aber nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen.
Lässt der Inhalt des WE-Vertrags keinen Zweifel daran, dass die Miteigentumsanteile ausgehend von einem bestimmten Gesamtnutzwert ermittelt werden, so dass die unrichtige Bezeichnung eines der Miteigentumsanteile auf einen völlig offenkundigen Schreibfehler zurückzuführen sein muss, liegt somit kein nicht verbesserbarer Inhaltsmangel vor, sondern ein offenkundiger Schreibfehler.
- Bittner, Ludwig
- WOBL-Slg 2013/60
- § 5 Abs 2 WEG
- § 82a Abs 5 GBG
- LG Salzburg, 53 R 26/12y
- OGH, 23.10.2012, 5 Ob 138/12y
- Miet- und Wohnrecht
- BG Neumarkt, TZ 2420/2011
- § 2 Abs 2 WEG