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Bauliche Änderung ausschließlich allgemeiner Teile; Schließung des Liftschachtes und Schaffung von Flurflächen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 28
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
57 Wörter, Seiten 30-30

20,00 €

inkl MwSt

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Der Änderungsbegriff des § 16 Abs 2 WEG 2002 ist weit auszulegen und erfasst auch Änderungen allgemeiner Teile der Liegenschaft, soweit diese eine vorteilhaftere Nutzung des Wohnungseigentums bewirken oder dieser dienlich sind. Dies gilt selbst dann, wenn davon ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind.

  • Bauliche Änderung ausschließlich allgemeiner Teile
  • Schließung des Liftschachtes und Schaffung von Flurflächen
  • OGH, 30.08.2024, 5 Ob 107/24g
  • BBL-Slg 2025/24
  • § 16 Abs 2 WEG
  • Baurecht

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