


Bauplatz; Aufschließung; eine „der vorgesehenen Bebauung entsprechende Verbindung“; „ungemessene“ Servitut
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 23
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1008 Wörter, Seiten 102-103
20,00 €
inkl MwSt




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Bei der Beurteilung, ob eine rechtlich gesicherte, der vorgesehenen Bebauung entsprechende Verkehrsverbindung besteht, ist der Umfang einer bestehenden Dienstbarkeit der beabsichtigten künftigen Nutzung gegenüberzustellen.
Auch bei einer „ungemessenen“ Servitut kommt es zu einer unzulässigen Erweiterung der Dienstbarkeit, wenn das dienende Grundstück erheblich schwerer belastet wird, wobei die Fragen des Ausmaßes bzw des Umfangs einer Dienstbarkeit und der Grenzen der zulässigen Erweiterung grundsätzlich einzelfallbezogen zu lösen sind.
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- BBL-Slg 2020/79
- Aufschließung
- Bauplatz
- LVwG Tir, 16.03.2020, LVwG-2020/26/0463-1
- § 3 Abs 1 tir BauO
- „ungemessene“ Servitut
- Baurecht
- eine „der vorgesehenen Bebauung entsprechende Verbindung“
Bei der Beurteilung, ob eine rechtlich gesicherte, der vorgesehenen Bebauung entsprechende Verkehrsverbindung besteht, ist der Umfang einer bestehenden Dienstbarkeit der beabsichtigten künftigen Nutzung gegenüberzustellen.
Auch bei einer „ungemessenen“ Servitut kommt es zu einer unzulässigen Erweiterung der Dienstbarkeit, wenn das dienende Grundstück erheblich schwerer belastet wird, wobei die Fragen des Ausmaßes bzw des Umfangs einer Dienstbarkeit und der Grenzen der zulässigen Erweiterung grundsätzlich einzelfallbezogen zu lösen sind.
- BBL-Slg 2020/79
- Aufschließung
- Bauplatz
- LVwG Tir, 16.03.2020, LVwG-2020/26/0463-1
- § 3 Abs 1 tir BauO
- „ungemessene“ Servitut
- Baurecht
- eine „der vorgesehenen Bebauung entsprechende Verbindung“