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Bauplatz; Aufschließung; Grundabtretung; öffentliche Verkehrsfläche; Rad- und Gehweg; Anspruch auf Rückgängigmachung von Grundabtretungen

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Im sbg BGG ist nicht vorgeschrieben, dass die Erreichbarkeit jedes Bauplatzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen gesichert sein muss.

Ein Bauplatz kann auch durch einen Rad- und Gehweg aufgeschlossen werden; dies insbesondere, wenn bereits eine Erschließung durch eine weitere, für zweispurige Kraftfahrzeuge geeignete Verkehrsfläche besteht.

Erfolgte die Aufschließung des Bauplatzes mit einem Rad- und Gehweg innerhalb der gesetzlichen Frist von 40 Jahren, besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung einer Grundabtretung.

  • Grundabtretung
  • § 54 sbg ROG
  • § 15 sbg BGG
  • § 14 sbg BGG
  • Aufschließung
  • § 23 Abs 2 sbg BGG
  • Rad- und Gehweg
  • Bauplatz
  • VwGH, 29.06.2022, Ro 2018/06/0004
  • BBL-Slg 2022/175
  • Baurecht
  • öffentliche Verkehrsfläche
  • Anspruch auf Rückgängigmachung von Grundabtretungen

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