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Bauplatzerklärung; Bebauungsgrundlagen; Baufluchtlinie; Ortsbild; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Im Fall, dass sich zwischen Nachbar- und Baugrundstück eine Verkehrsfläche befindet, kommt Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ein subjektiv-öffentliches Recht auf gesetzmäßige Festlegung (hier: in der Bauplatzerklärung) und Einhaltung der Baufluchtlinie zu.

Bei der Beurteilung der „Tunlichkeit“ der festgelegten Baufluchtlinie gemäß § 55 Abs 4 sbg ROG 2009 („wenigstens zwei Drittel der für das oberste Gesimse oder die oberste Dachtraufe festgelegten Höchsthöhe“) oder „Untunlichkeit“ im Einzelfall darf die Verkehrsfläche nicht gedanklich dem Bauplatz des Bauwerbers zugeschlagen werden und nachfolgend die „fiktive“ Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände des § 25 Abs 3 sbg BGG zur Begründung der „Untunlichkeit“ herangezogen werden.

  • Bauplatzerklärung
  • Ortsbild
  • § 55 Abs 4 sbg ROG
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • Baufluchtlinie
  • § 12 Abs 3 sbg BGG
  • § 25 Abs 3 sbg BGG
  • § 12 Abs 2 sbg BGG
  • VwGH, 13.12.2022, Ra 2019/06/0040
  • Bebauungsgrundlagen
  • § 9 Abs 1 Z 6 sbg BauPolG
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2023/48

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