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Bauplatzschaffung; Verkehrsaufschließung; Grundabtretung; Rückübereignungsanspruch; Eigentumsschutz

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Mangels einer einfachgesetzlichen Regelung können Rückübereignungsansprüche auch unmittelbar auf Art 5 StGG gestützt werden.

Auch bei einem unmittelbar aus Art 5 StGG abgeleiteten Rückübereignungsanspruch sind die baurechtlichen Bestimmungen über die Größe und Gestalt von Bauplätzen zu beachten.

Der Rückübereignungsanspruch kommt dem Eigentümer (bzw dem Rechtsnachfolger) jenes Grundstücks zu, von dem ursprünglich die Abtretung in das öffentliche Gut erfolgte.

  • Eigentumsschutz
  • Grundabtretung
  • Verkehrsaufschließung
  • Rückübereignungsanspruch
  • Art 5 StGG
  • BBL-Slg 2015/234
  • § 17 oö BauO
  • Baurecht
  • LVwG OÖ, 14.07.2015, LVwG-150583/5/VG/MP
  • § 6 oö BauO
  • Bauplatzschaffung

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