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Baupolizeiliche Maßnahmen; Abbruchauftrag; Sicherungsmaßnahmen

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Sicherungsmaßnahmen (wie zB die Räumung, Schließung von baulichen Anlagen) haben – als provisorische Maßnahmen zur Milderung der von Baugeberechen ausgehenden Gefahren – bloß ergänzende Funktion und können deshalb nicht anstelle des Abbruchs des Gebäudes (hier: wegen technischer Unmöglichkeit der Instandsetzung) angeordnet werden.

  • § 42 stmk BauG
  • § 39 Abs 3 stmk BauG
  • § 39 Abs 4 stmk BauG
  • Baupolizeiliche Maßnahmen
  • LVwG Stmk, 11.08.2023, LVwG 50.39-1570/2021
  • Sicherungsmaßnahmen
  • Baurecht
  • Abbruchauftrag
  • BBL-Slg 2024/38

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