


Baupolizeilicher Auftrag zur Änderung der Bauplatzbewilligung; keine Gesetzeslücke
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 22
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 610 Wörter, Seiten 231-232
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§ 49 Abs 1 oö BauO 1994 ermächtigt die Baubehörde nicht, dem Eigentümer einer bewilligungslosen baulichen Anlage aufzutragen, zusätzlich zur Baubewilligung auch eine Bauplatzbewilligung (hier: zum Zweck der Anpassung des Bauplatzes an den geänderten Flächenwidmungsplan) binnen bestimmter Frist zu beantragen.
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- LVwG Oö, 21.08.2019, LVwG-152061/6/RK/FE
- BBL-Slg 2019/206
- Baupolizeilicher Auftrag zur Änderung der Bauplatzbewilligung
- keine Gesetzeslücke
- § 49 Abs 1 oö BauO
- Baurecht
§ 49 Abs 1 oö BauO 1994 ermächtigt die Baubehörde nicht, dem Eigentümer einer bewilligungslosen baulichen Anlage aufzutragen, zusätzlich zur Baubewilligung auch eine Bauplatzbewilligung (hier: zum Zweck der Anpassung des Bauplatzes an den geänderten Flächenwidmungsplan) binnen bestimmter Frist zu beantragen.
- LVwG Oö, 21.08.2019, LVwG-152061/6/RK/FE
- BBL-Slg 2019/206
- Baupolizeilicher Auftrag zur Änderung der Bauplatzbewilligung
- keine Gesetzeslücke
- § 49 Abs 1 oö BauO
- Baurecht