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Baupolizeilicher Auftrag zur Änderung der Bauplatzbewilligung; keine Gesetzeslücke

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 22
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
610 Wörter, Seiten 231-232

20,00 €

inkl MwSt

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§ 49 Abs 1 oö BauO 1994 ermächtigt die Baubehörde nicht, dem Eigentümer einer bewilligungslosen baulichen Anlage aufzutragen, zusätzlich zur Baubewilligung auch eine Bauplatzbewilligung (hier: zum Zweck der Anpassung des Bauplatzes an den geänderten Flächenwidmungsplan) binnen bestimmter Frist zu beantragen.

  • LVwG Oö, 21.08.2019, LVwG-152061/6/RK/FE
  • BBL-Slg 2019/206
  • Baupolizeilicher Auftrag zur Änderung der Bauplatzbewilligung
  • keine Gesetzeslücke
  • § 49 Abs 1 oö BauO
  • Baurecht

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