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Baupolizeilicher Beseitigungsauftrag und Benützungsuntersagung

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Bei einer einheitlichen baulichen Anlage hat grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags zu sein, sodass ein Beseitigungsauftrag für konsenslos errichtete Bauten nicht nur jene Teile der baulichen Anlage betreffen kann, die mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes nicht übereinstimmen. Auch an sich bewilligungs- und anzeigefreie bauliche Anlagen müssen den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

  • § 25a Oö. BauO
  • LVwG OÖ, 30.06.2022, LVwG-153194/12/VG/MHLVwG-153195/2/VG/MHLVwG-153318/9/VG/MHLVwG-153319/2/VG/MH
  • § 25 Oö. BauO
  • § 30 Oö. ROG
  • ZVG-Slg 2022/72
  • § 49 Oö. BauO
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 44 Oö. BauO

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