


Baupolizeilicher Beseitigungsauftrag und Benützungsuntersagung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 9
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 2034 Wörter, Seiten 353-356
20,00 €
inkl MwSt




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Bei einer einheitlichen baulichen Anlage hat grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags zu sein, sodass ein Beseitigungsauftrag für konsenslos errichtete Bauten nicht nur jene Teile der baulichen Anlage betreffen kann, die mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes nicht übereinstimmen. Auch an sich bewilligungs- und anzeigefreie bauliche Anlagen müssen den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
-
- § 25a Oö. BauO
- LVwG OÖ, 30.06.2022, LVwG-153194/12/VG/MHLVwG-153195/2/VG/MHLVwG-153318/9/VG/MHLVwG-153319/2/VG/MH
- § 25 Oö. BauO
- § 30 Oö. ROG
- ZVG-Slg 2022/72
- § 49 Oö. BauO
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 44 Oö. BauO
Bei einer einheitlichen baulichen Anlage hat grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags zu sein, sodass ein Beseitigungsauftrag für konsenslos errichtete Bauten nicht nur jene Teile der baulichen Anlage betreffen kann, die mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes nicht übereinstimmen. Auch an sich bewilligungs- und anzeigefreie bauliche Anlagen müssen den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
- § 25a Oö. BauO
- LVwG OÖ, 30.06.2022, LVwG-153194/12/VG/MHLVwG-153195/2/VG/MHLVwG-153318/9/VG/MHLVwG-153319/2/VG/MH
- § 25 Oö. BauO
- § 30 Oö. ROG
- ZVG-Slg 2022/72
- § 49 Oö. BauO
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 44 Oö. BauO