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Baurecht an einem Zubau zu einem Austraghaus; Verstoß gegen § 1 Abs 3 Sbg BGG kein Hindernis für Baurechtsbegründung

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§ 1 Abs 3 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz (Sbg BGG) untersagt nach seinem klaren Wortlaut lediglich die Teilung bzw Vereinigung von Grundstücken sowie die Ab- und Zuschreibung von Grundstücksteilen, nicht aber auch die Einräumung eines Baurechts auf einem (wenn auch gesetzwidrig) geteilten und ab- bzw zugeschriebenen Grundstücksteil. Schon aus diesem Grund ist die behauptete Nichtigkeit des Baurechtsvertrags zu verneinen.

Gem § 1 Abs 3 BauRG ist die Beschränkung des Baurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insb ein Stockwerk, unzulässig. Es muss sich beim Gegenstand des Baurechts also um ein selbständiges Gebäude handeln und nicht bloß um einen durch die Verbindung mit einem bestehenden Gebäude entstandenen Gebäudeteil. Während die Bestellung des Baurechts an einem horizontalen Teil des Gebäudes jedenfalls ausgeschlossen ist, kann an einem vertikal geteilten Trennstück eines Gebäudes ein Baurecht durchaus begründet werden, sofern dieser Gebäudeteil ein selbständiges Gebäude darstellt. Bei vertikaler Trennung steht also die bauliche Verbindung der Gebäudeteile – sofern die landesgesetzlichen Bauvorschriften eingehalten werden – der Bestellung eines Baurechts grundsätzlich nicht zwingend entgegen. Das gilt auch für einen Zubau zu einem Austraghaus.

  • § 1 Abs 3 Sbg BGG
  • OLG Linz, 2 R 48/23a
  • LG Salzburg, 72 Cg 9/23x
  • WOBL-Slg 2024/124
  • § 1 Abs 3 BauRG
  • § 878 ABGB
  • § 1386 ABGB
  • OGH, 13.11.2023, 3 Ob 137/23b
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 61 GBG
  • § 131 GBG
  • § 934 ABGB
  • § 879 Abs 1 ABGB

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