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Bausperre; bewilligungspflichtige Maßnahmen; Abbrucharbeiten; Beginn
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 22
- Rechtsprechung, 77 Wörter
- Seiten 198-198
- https://doi.org/10.33196/bbl201905019801
20,00 €
inkl MwStEin Abbruch, mit dem bereits vor Erlassung der Bausperrenverordnung begonnen worden ist, ist nicht bewilligungspflichtig.
Vom Beginn eines Abbruches kann erst gesprochen werden, wenn zumindest im Inneren des Gebäudes in die Bausubstanz eingreifende Maßnahmen (zB Abreißen von Innenwänden oder von Deckenträmen) gesetzt worden sind.
Durch die für einen Abbruch erforderlichen Vorbereitungshandlungen wird mit dem Abbruch eines Bauwerkes noch nicht begonnen.
- Bausperre
- BBL-Slg 2019/177
- Beginn
- § 8 Abs 2 wr BauO
- VwGH, 25.06.2019, Ro 2018/05/0007
- bewilligungspflichtige Maßnahmen
- Baurecht
- Abbrucharbeiten
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