„Bautechnische Gesichtspunkte“ können keine rechtsrelevante Tatsachengrundlage bilden
- Originalsprache: Deutsch
- ZRBBand 8
- Judikatur, 2701 Wörter
- Seiten 53 -57
- https://doi.org/10.33196/zrb201902005301
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Aus § 1302 ABGB leitet die Rechtsprechung ab, dass mehrere Werkunternehmer, die mangelhaft geleistet haben, bei Unaufklärbarkeit der Verursachung solidarisch haften, wenn sich die einzelnen Anteile am Schaden nicht exakt abgrenzen lassen.
Bei richtiger rechtlicher Betrachtung kommt es nur darauf an, ob die Mangelhaftigkeit der Leistungen mehrerer Werkunternehmer kumulativ zum Schaden beigetragen hat und gegebenenfalls, ob sich die Schadensanteile exakt abgrenzen lassen. Verursachungsanteile können nicht auf der Grundlage „technischer Gegebenheiten“ ideell gewichtet werden und „Feststellungen“ zu „bautechnischen Gesichtspunkten“ können keine rechtsrelevante Tatsachengrundlage bilden.
Die Verjährungsfrist wird durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt. Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit grundsätzlich nicht zu laufen. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein im Allgemeinen nicht zu ersetzen.
Die Kenntnis des Sachverhalts, der den Grund des Entschädigungsanspruchs darstellt, beginnt erst, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können.
Sobald sich dem Geschädigten die Möglichkeit bietet, ist ihm schon vor Kenntnis der genauen Höhe seines Schadens die Erhebung einer Feststellungsklage abzuverlangen, um die Unterbrechung der Verjährung zu bewirken.
Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein im Allgemeinen nicht zu ersetzen (7 Ob 93/02f mwN; RIS-Justiz RS0034603). Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur darf sich der Geschädigte allerdings nicht einfach passiv verhalten.
- Wenusch, Hermann
- OGH, 26.09.2018, 7 Ob 26/18a
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- Baurecht
- Quotelung
- ZRB 2019, 53
- § 1302 ABGB