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Bauten mit mehr als fünf Wohnungen; touristische Nutzung von Wohnungen; Betrieb zur gewerblichen Beherbergung; gewerbliche Apartmenthäuser; Verwaltungsübertretung
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 20
- Rechtsprechung, 2029 Wörter
- Seiten 192-194
- https://doi.org/10.33196/bbl201705019201
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inkl MwStBei der Beurteilung, ob eine rechtmäßige touristische Nutzung von Wohnungen vor dem 1.4.2009 vorliegt, ist nicht auf den Bau, sondern stets auf die konkreten Wohnungen abzustellen.
Verfügen ein Haupthaus und ein Anbau über einen gemeinsamen Hauseingang mit anschließendem Stiegenhaus, bilden diese aufgrund des bautechnischen und funktionalen Zusammenhanges eine bauliche Einheit (hier: Bau mit sieben Wohnungen).
Werden Wohnungen nicht nur kurzfristig vermietet, sondern auch Dienstleistungen (hier: Reinigung der Wohnung, Zurverfügungstellung einer Kochgelegenheit und Kochutensilien, der Wäsche und kostenlosen Parkplätzen) erbracht, liegt eine gewerbliche Beherbergung vor.
Bei der Betreuung von Gästen in mehreren Ferienwohnungen unter einheitlichem äußeren Erscheinungsbild (hier: Internetpräsenz) liegt ein „Betrieb“ vor.
Auch gewerbliche Apartmenthäuser sind als „Betriebe zur gewerblichen Beherbergung“ zu qualifizieren.
- § 31 Abs 5 sbg ROG
- Verwaltungsübertretung
- LVwG Sbg, 08.06.2017, 405-3/125/1/23-2017
- BBL-Slg 2017/174
- Bauten mit mehr als fünf Wohnungen
- touristische Nutzung von Wohnungen
- Betrieb zur gewerblichen Beherbergung
- Baurecht
- gewerbliche Apartmenthäuser
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