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Bauträgervertrag: Leistungsverweigerungsrecht wegen ins Gewicht fallender Mängel auch bei „Ratenplanmethode“
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 137
- Rechtsprechung, 2259 Wörter
- Seiten 183-185
- https://doi.org/10.33196/jbl201503018301
30,00 €
inkl MwStAuch bei Anwendung der „Ratenplanmethode“ gemäß § 10 BTVG kann der Erwerber, sofern ins Gewicht fallende Mängel vorliegen, jedenfalls – abgesehen vom Haftrücklassbetrag – die (erst bei vollständiger Fertigstellung fällige) letzte Rate unter Berufung auf § 1052 ABGB bis zur Mängelbehebung „zurückbehalten“. Dieses Leistungsverweigerungsrecht kann gemäß § 6 Abs 1 Z 6 KSchG zulasten eines Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Sind Verbesserungsleistungen ausständig, die einen Aufwand von rund € 26.500,– erfordern, kann bei Zurückbehalten des noch offenen Restentgelts von rund € 60.000,– keineswegs von einer schikanösen Rechtsausübung gesprochen werden.
- § 6 Abs 1 Z 6 KSchG
- JBL 2015, 183
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OLG Linz, 07.05.2014, 4 R 45/14m
- Zivilverfahrensrecht
- § 1052 ABGB
- LG Linz, 20.12.2013, 5 Cg 87/10d
- OGH, 22.10.2014, 1 Ob 121/14x
- Arbeitsrecht
- § 10 BTVG
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