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Bauwerkehaftung: Freibeweis des bautechnischen Laien nur bei Veranlassung einer fachmännischen Überprüfung des Bauwerks

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Konnte der Besitzer eines Bauwerks (hier: unterirdischer Kanal, durch den ein Bach geleitet wurde) als bautechnischer Laie einen Mangel nicht erkennen und auch nicht voraussehen, ist der Entlastungsbeweis nach § 1319 ABGB erst dann erbracht, wenn ein Fachmann mit einer gebotenen (periodischen) Überprüfung des Werks betraut wurde. Ob eine fachmännische Überprüfung geboten ist, richtet sich danach, welche Vorkehrungen und Kontrollen ein sorgfältiger Besitzer getroffen hätte, wobei auch die Größe und die Schwere der drohenden Gefahr zu berücksichtigen sind. Auf jede erdenkliche außergewöhnliche Möglichkeit ist zwar nicht Bedacht zu nehmen. Dem Besitzer ist aber eine der allgemeinen Erfahrung entsprechende Voraussicht drohender Gefahren zumutbar. Die Anforderungen an den Besitzer sind dabei umso höher, je älter, schadensgeneigter oder anfälliger ein Werk für Witterungseinflüsse ist.

War ein Kanal im Zeitpunkt der Verstopfung fast 90 Jahre alt und wurde sein Bauzustand seit mehr als 60 Jahren nicht überprüft, gelingt der Entlastungsbeweis nach § 1319 ABGB nicht. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren sind nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie mit hohen Kosten verbunden sind.

  • OGH, 31.10.2023, 10 Ob 12/23x
  • JBL 2024, 246
  • § 1319 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Wiener Neustadt, 26.07.2022, 24 Cg 41/20z
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Wien, 18.01.2023, 14 R 172/22z
  • Arbeitsrecht

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