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Bauwerkehaftung für versenkbaren Sperrpfosten (Pilomat)

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Ein in die Fahrbahn eingelassener Pilomat (versenkbarer Sperrpfosten) ist ein Werk iSd § 1319 ABGB.

Ist ein auf einem Weg aufgeführtes Werk iSd § 1319 ABGB nicht zugleich eine Anlage iSd § 1319a ABGB, so besteht grundsätzlich Anspruchskonkurrenz zwischen den beiden Bestimmungen. Als „im Zuge eines Weges befindliche Anlagen“ sind solche zu verstehen, die dem Verkehr auf dem Weg dienen. Wo die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist § 1319a gegenüber § 1319 ABGB als lex specialis anzusehen. Ein Pilomat, der die Benutzung des Weges hindert, ist keine „im Zuge eines Weges befindliche Anlage“ iSd § 1319a ABGB.

  • § 1319a ABGB
  • § 1319 ABGB
  • LG Salzburg, 17.11.2010, 22 R 423/10z
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 30.08.2011, 2 Ob 60/11d
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG St. Johann im Pongau, 25.08.2010, 5 C 270/10d
  • JBL 2012, 120
  • Arbeitsrecht

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