


Beachtung der privaten und familiären Interessen bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 11
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 2172 Wörter, Seiten 309-312
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Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist.
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- § 9 Abs 2 BFA-VG
- § 53 Abs 1 FrPolG
- ZVG-Slg 2024/44
- § 53 Abs 3 FrPolG
- § 42 Abs 2 Z 1 VwGG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VwGH, 30.03.2023, Ra 2021/21/0028
- Art 8 Abs 2 EMRK
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist.
- § 9 Abs 2 BFA-VG
- § 53 Abs 1 FrPolG
- ZVG-Slg 2024/44
- § 53 Abs 3 FrPolG
- § 42 Abs 2 Z 1 VwGG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VwGH, 30.03.2023, Ra 2021/21/0028
- Art 8 Abs 2 EMRK