Beachtung falscher Identitätsangaben zur Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 11
- Materienrecht, 1843 Wörter
- Seiten 297 -299
- https://doi.org/10.33196/zvg202403-4029701
20,00 €
inkl MwSt
Die Fälle, in denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen ist, sind in den Z 1 bis 3 des § 57 Abs 1 AsylG 2005 taxativ aufgelistet (vgl ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 47). Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 darf das BVwG auch miteinbeziehen, dass Fremde jahrelang falsche Identitätsangaben zur Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gemacht haben (zur Zurechnung eines solchen [Fehl-]Verhaltens von Eltern zulasten ihrer Kinder vgl etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, mwN).
- § 52 FrPolG
- § 57 Abs 1 AsylG
- Art 8 EMRK
- ZVG-Slg 2024/38
- VwGH, 19.01.2023, Ra 2022/19/0216
- § 9 BFA-VG
- Verwaltungsverfahrensrecht
Weitere Artikel aus diesem Heft