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Beachtung falscher Identitätsangaben zur Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014

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Die Fälle, in denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen ist, sind in den Z 1 bis 3 des § 57 Abs 1 AsylG 2005 taxativ aufgelistet (vgl ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 47). Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 darf das BVwG auch miteinbeziehen, dass Fremde jahrelang falsche Identitätsangaben zur Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gemacht haben (zur Zurechnung eines solchen [Fehl-]Verhaltens von Eltern zulasten ihrer Kinder vgl etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, mwN).

  • § 52 FrPolG
  • § 57 Abs 1 AsylG
  • Art 8 EMRK
  • ZVG-Slg 2024/38
  • VwGH, 19.01.2023, Ra 2022/19/0216
  • § 9 BFA-VG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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