


Bebaute Flächen; Türvorbauten
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 28
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 221 Wörter, Seiten 112-113
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Bei „Türvorbauten“ handelt es sich um Bauteile, die sich vor der Außenmauer befinden.
Ein hinter der Wohnungseingangstür gelegener Vorraum (hier: im Ausmaß von knapp über 5 m2 Größe) ist kein „Türvorbau“.
Als raumbildende Gebäudeteile sind diese Vorräume der bebauten Fläche nach § 80 Abs 1 wr BauO hinzuzurechnen.
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- Bebaute Flächen
- Türvorbauten
- LVwG Wien, 28.01.2025, VGW-111/077/12051/2022
- BBL-Slg 2025/90
- § 84 Abs 2 lit b wr BauO
- Baurecht
- § 80 Abs 1 wr BauO
- § 80 Abs 2 wr BauO
Bei „Türvorbauten“ handelt es sich um Bauteile, die sich vor der Außenmauer befinden.
Ein hinter der Wohnungseingangstür gelegener Vorraum (hier: im Ausmaß von knapp über 5 m2 Größe) ist kein „Türvorbau“.
Als raumbildende Gebäudeteile sind diese Vorräume der bebauten Fläche nach § 80 Abs 1 wr BauO hinzuzurechnen.
- Bebaute Flächen
- Türvorbauten
- LVwG Wien, 28.01.2025, VGW-111/077/12051/2022
- BBL-Slg 2025/90
- § 84 Abs 2 lit b wr BauO
- Baurecht
- § 80 Abs 1 wr BauO
- § 80 Abs 2 wr BauO