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Bebauungsplan; Bebauungsvorschriften; Begriff „Kleingarage“

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Aus der Nennung in § 4 Z 15 nö BauO 2014 als Beispiel für ein „Nebengebäude“ ist abzuleiten, dass eine „Kleingarage“ (hier: nach den „Textlichen Bebauungsvorschriften“ eines Bebauungsplans) ein Gebäude – und damit ein oberirdisches Bauwerk – mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m2 ist, das nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist.

  • LVwG Nö, 06.12.2023, LVwG-AV-1630/001-2022
  • § 4 Z 15 nö BauO
  • Bebauungsvorschriften
  • Baurecht
  • Begriff „Kleingarage“
  • Bebauungsplan
  • BBL-Slg 2024/69

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