


Bebauungsplan; Bebauungsvorschriften; Begriff „Kleingarage“
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 27
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 68 Wörter, Seiten 110-110
20,00 €
inkl MwSt




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Aus der Nennung in § 4 Z 15 nö BauO 2014 als Beispiel für ein „Nebengebäude“ ist abzuleiten, dass eine „Kleingarage“ (hier: nach den „Textlichen Bebauungsvorschriften“ eines Bebauungsplans) ein Gebäude – und damit ein oberirdisches Bauwerk – mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m2 ist, das nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist.
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- LVwG Nö, 06.12.2023, LVwG-AV-1630/001-2022
- § 4 Z 15 nö BauO
- Bebauungsvorschriften
- Baurecht
- Begriff „Kleingarage“
- Bebauungsplan
- BBL-Slg 2024/69
Aus der Nennung in § 4 Z 15 nö BauO 2014 als Beispiel für ein „Nebengebäude“ ist abzuleiten, dass eine „Kleingarage“ (hier: nach den „Textlichen Bebauungsvorschriften“ eines Bebauungsplans) ein Gebäude – und damit ein oberirdisches Bauwerk – mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m2 ist, das nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist.
- LVwG Nö, 06.12.2023, LVwG-AV-1630/001-2022
- § 4 Z 15 nö BauO
- Bebauungsvorschriften
- Baurecht
- Begriff „Kleingarage“
- Bebauungsplan
- BBL-Slg 2024/69