


Bebauungsplan; Bewilligung geringfügiger Abweichungen; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 17
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 45 Wörter, Seiten 122-122
20,00 €
inkl MwSt




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Die Bewilligung geringfügiger Bebauungsplanabweichungen ist nur zulässig, wenn der Bauwerber hierfür einen begründeten gesonderten Antrag gestellt hat.
Nachbarn haben ein subjektiv-öffentliches Recht, dass eine Ausnahme, die in ihre subjektivöffentlichen Nachbarrechte eingreift, nicht ohne den erforderlichen gesonderten Antrag erteilt wird.
-
- Giese, K.
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- Bewilligung geringfügiger Abweichungen
- VwGH, 30.01.2014, 2012/05/0045
- subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- Baurecht
- BBL-Slg 2014/91
- § 36 oö BauO
- Bebauungsplan
Die Bewilligung geringfügiger Bebauungsplanabweichungen ist nur zulässig, wenn der Bauwerber hierfür einen begründeten gesonderten Antrag gestellt hat.
Nachbarn haben ein subjektiv-öffentliches Recht, dass eine Ausnahme, die in ihre subjektivöffentlichen Nachbarrechte eingreift, nicht ohne den erforderlichen gesonderten Antrag erteilt wird.
- Giese, K.
- Bewilligung geringfügiger Abweichungen
- VwGH, 30.01.2014, 2012/05/0045
- subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- Baurecht
- BBL-Slg 2014/91
- § 36 oö BauO
- Bebauungsplan